Kulturgutschutzgesetz und Universitätssammlungen

Screenshot Presseerklärung der Bundesregierung zum Kulturgutschutzgesetz

Es ist nicht einfach, das Wort immer richtig auszusprechen: Kulturgutschutzgesetz. Kein Gesetz ist in den letzten Monaten so emotional und teils aggressiv diskutiert worden, wie dieses Gesetz, das eigentlich „Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts“ heißt.

Was kommt durch dieses Gesetz, das am 8. Juli 2016 durch den Bundesrat verabschiedet wurde, auf die Universitätssammlungen zu?

Eine Suche nach dem Begriff „Universität“ in der Drucksache 18/7456 bringt erst einmal keinen Treffer. Es erübrigt sich daher, nach Universitätssammlungen zu suchen. Ich möchte es vorwegnehmen: Universitätssammlungen hatte der Gesetzgeber nicht im Fokus. Welche mögliche Konsequenz ergibt sich daraus?

Dazu soll erst einmal die Frage beantwortet werden, worum es im Gesetz eigentlich geht? Das Gesetz regelt Abwanderung, Ein- und Ausfuhr, Inverkehrbringen, Rückgabe und Leihverkehr von Kulturgut. Das Gesetz fasst unter „Kulturgut“ u.a. jede bewegliche Sache oder Sachgesamtheit von wissenschaftlichem Wert zusammen. D.h. die Sammlungen an den Universitäten sind ausnahmslos Kulturgüter.

Dagegen ist „nationales Kulturgut“ entweder in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen, befindet sich in öffentlichem Eigentum und im Bestand einer öffentlich-rechtlichen Kulturgut bewahrenden Einrichtung, die überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert oder Teil einer Kunstsammlung des Bundes oder der Länder ist. An dieser Stelle muss der Blick auf die „Kulturgut bewahrenden Einrichtung“ gelenkt werden, deren Hauptzweck die Bewahrung und Erhaltung von Kulturgut und die Sicherung des Zugangs der Öffentlichkeit zu diesem Kulturgut ist, so die Erklärung in der Begriffserläuterung des Gesetzes. Gemeint sind vor allem Museen, Bibliotheken und Archive.

Der Hauptzweck einer Universität ist nicht die Bewahrung von Kulturgut. Auch der Zugang der Öffentlichkeit zu den Sammlungen ist nicht vorgesehen. Demzufolge befindet sich an den Universitäten kein „nationales Kulturgut“ sondern „Kulturgut“. Es gibt jedoch eine Ausnahme in Form der Museen, die durch die Universität betrieben werden. Die entscheidende Konsequenz daraus ist, dass bis auf eingetragenes „wertvolles Kulturgut“ und die Universitätsmuseen, die „nationales Kulturgut“ beherbergen, alle Objekte universitärer Sammlungen gleich den Objekten von Privatsammlungen behandelt werden müssen.

Pappmaché-Modell eines Auzoux-Pferds in Originalgröße aus der Haustierkundlichen Sammlung am Zentralmagazin Naturwissenschaftliche Sammlungen der Universität Halle-Wittenberg (Foto: Martin Stricker)
Als national wertvolles Kulturgut gelistet: Das Pappmaché-Modell eines Auzoux-Pferds in Originalgröße aus der Haustierkundlichen Sammlung am Zentralmagazin Naturwissenschaftliche Sammlungen der Universität Halle-Wittenberg (Foto: Martin Stricker)

Die Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes ist ein aktiver Vorgang. In der Datenbank[1] sind bisher (Stand Juni 2016) nur wenige Objekte aus Universitätssammlungen eingetragen. Aufgelistet sind Objekte bzw. ganze Sammlungen der Universitäten Leipzig, Greifswald, Göttingen und Halle. Darunter befinden sich z.B. die naturkundliche Geiseltalsammlung und die ägyptologische Sammlung Prof. Georg Steindorff oder der Gaußsche Vizeheliotrop.

Was müssen nun die Sammlungen an den Instituten beachten, um gesetzeskonform zu handeln? Erst einmal: Nichts wird so heiß gegessen wie es gekocht wird. Niemand sollte sich von Panikmache einzelner Interessensvertreter_innen, die sich auf bestimmte Segmente von Kulturgut stützen (z.B. Kunst),  beeindrucken lassen. Dazu gibt es keinen Grund, da es das Gesetz gibt.

Tangieren wird das Gesetz die Universitätssammlungen vor allem in Fragen des internationalen Leihverkehrs. Dieser ist im § 24 geregelt. Dort wird auch auf den Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 116/2009[2] des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgüter hingewiesen. Diese Verordnung ist relevant und sollte in Ruhe einmal durchgeschaut werden.

Hier sind u.a. unter Kategorie A, Punkt 13, auch:

  1. Sammlungen […] und Einzelexemplare aus zoologischen, botanischen, mineralogischen oder anatomischen Sammlungen;
  2. Sammlungen […] von historischem, paläontologischem, ethnographischem oder numismatischem Wert aufgeführt.

Fazit: Es ist erst einmal davon auszugehen, dass weder Forschung noch Lehre mit Sammlungen maßgeblich beeinträchtigt werden – bis eben auf den internationalen Leihverkehr!

Übrigens: In bereits zwei Jahren soll das Gesetz evaluiert werden.

 

[1] http://www.kulturgutschutz-deutschland.de/DE/3_Datenbank/3_datenbank_node.html

[2] http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1398149140729&uri=CELEX:32009R0116


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Oliver Zauzig (12. Juli 2016). Kulturgutschutzgesetz und Universitätssammlungen. Sammeln. Abgerufen am 7. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/tvgj


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