Sind Präparate und Modelle als wissenschaftliche Darstellungen urheberrechtsgeschützt?

Im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) heißt es im Paragraph 2 (Geschützte Werke) unter Punkt 7, dass „Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen“ zu den geschützten Werken zählen. Im Punkt 2 wird die Bedingung formuliert, dass nur „persönliche geistige Schöpfungen“ den Schutz genießen.

Ich möchte mich an dieser Stelle etwas intensiver mit den wissenschaftlichen Darstellungen in plastischer Form und dem möglichen Urheberrecht an diesen auseinandersetzen und der Frage nachgehen, ob ausgestopfte Tiere, Moulagen oder Modelle von Pflanzen nicht auch wissenschaftliche Darstellungen im Sinne des Gesetzes sind.

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Modell einer unreifen Feigenfrucht, Botanisches Museum der Universität Greifswald; Foto: David Ludwig

Karten, Zeichnungen, Pläne, Sprachwerke, Musik, Bilder, Filme, Kunstwerke im Allgemeinen sowie Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und deren Entwürfe werden durch das Gesetz erfasst. Bei einem Präparat oder Modell hört das Verständnis für einen gesonderten Schutz meist auf. Warum ist das so?

Betrachtet man es historisch, so ließe sich argumentieren, den wissenschaftlichen Präparatoren und Modellbauern fehle schlichtweg die Lobby, um das eigene Interesse durchzusetzen. Vielleicht haben wissenschaftliche Präparatoren und Modellbauern aber auch gar kein Interesse an einem besonderen Schutz! Vor allem da die langfristige ökonomische Verwertung Ziel des Gesetzes ist, weniger die Anerkennung der eigenen geistigen Leistung. Das sei an dieser Stelle jedoch erst einmal dahingestellt. Spannender ist die Klärung der Frage, was unter einer „wissenschaftlichen plastischen Darstellung“ zu verstehen ist.

Plastisch steht synonym für anschaulich, ausdrucksvoll, bilderreich, bildlich, demonstrativ, dreidimensional, erhaben, formbar, lebendig, verständlich etc. Präparaten und Modellen sind einige dieser Eigenschaften zuzusprechen.

Auch Darstellung hat viele Synonyme. Präparate und Modelle sind Darstellungen. Sie fallen somit unter das Urheberrecht und werden wie ein plastisches Kunstwerk behandelt, was sie für den Schöpfer, vielen Betrachtern und im Sinne des Kunstbegriffes des 17. und 18. Jahrhunderts auch sind. Betonen möchte ich an dieser Stelle, dass ich hier nicht von Modellbaukästen oder industrieller Massenware schreibe, auch nicht von Organen, die zum Zwecke der wissenschaftlichen Verbrauchsforschung konserviert werden. Ich meine modellierte Objekte, die wissenschaftliche Erkenntnisse wiedergeben und die in einem höchst komplexen Gestaltungs- und Produktionsprozess entstanden sind bzw. entstehen und meist dem Zwecke der Veranschaulichung und Vermittlung von Wissen dienen.

Hat jemals ein Gericht festgestellt, was unter einer wissenschaftlichen plastischen Darstellung zu verstehen ist?

Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich 2011 mit der Frage, ob Lernspiele urheberrechtsgeschütze Werke darstellen (I ZR 140/09). In den Entscheidungsgründen steht auf Seite 15: „Eine Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art liegt nur dann vor, wenn sie der Vermittlung von belehrenden oder unterrichtenden Informationen über den dargestellten Gegenstand mit dem Ausdrucksmittel der graphischen oder plastischen Darstellung dient.“ (vgl. OLG München, GRUR 1992, 510; KG, GRUR-RR 2002, 91, 92) Weiter heißt es auf Seite 16: „Soweit die Kontrollgeräte im Zusammenwirken mit den Übungsheften – wie das Berufungsgericht unterstellt hat – wissenschaftliche Erkenntnisse sichtbar machen, erfüllen sie die Anforderungen an Darstellungen wissenschaftlicher Art im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG. Sie dienen damit der Vermittlung von belehrenden oder unterrichtenden Informationen und setzen dazu (auch) das Ausdrucksmittel der graphischen und plastischen Darstellung ein. […] Der Begriff ‚wissenschaftlicher oder technischer Art‘ ist weit auszulegen. Er dient der Abgrenzung zu Werken der bildenden Künste, die vornehmlich das ästhetische Empfinden ansprechen sollen. Bereits die Darstellung einfachster wissenschaftlicher Erkenntnisse kann daher geschützt sein (vgl. Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 2 UrhG Rn. 132; Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 2 UrhG Rn. 197).“

Das ist für diesen Fall ausreichend. Die Klärung was eine plastische Darstellung ist, war nicht Gegenstand der Verhandlungen. Aber auch so ist das Urteil für ein Urheberrecht am Präparat bzw. Modell interessant, da bereits „die Darstellung einfachster wissenschaftlicher Erkenntnisse […] geschützt“ ist. Demnach müssten Präparate bzw. Modelle, die bereits einfache wissenschaftliche Erkenntnisse darstellen, und der Vermittlung von Wissen dienen, urheberrechtsgeschützt sein.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Oliver Zauzig (13. Juli 2015). Sind Präparate und Modelle als wissenschaftliche Darstellungen urheberrechtsgeschützt? Sammeln. Abgerufen am 7. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/tvgb


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